Anordnung des persönlichen Erscheinens und Ordnungsgeld - hier: Vorstand einer Versicherung

Das Gesetz gibt dem Gericht die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien zur gütlichen Regelung und zur Sachverhaltsaufklärung anzuordnen. Ein Ordnungsgeld darf nur verhangen werden, wenn es durch das Nichterscheinen zur Verzögerung kommt. Der Verfasser setzt sich kritisch mit einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.11.2014 - 7 W 63/14 - auseinander, mit dem ein Ordnungsgeld gegen einen  Versicherungsvorstand bestätigt wurde.


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